§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Pflege der Live-Musik e.V.“ und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 69221 Dossenheim.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein will die Tradition von Live-Musik jedweder Art als kulturelles und gesellschaftliches Gut erhalten, deren Fortbestand pflegen und den Gedanken der Live-Musik als verbindendes Element innerhalb der Gesellschaft aufzeigen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Organisation und Durchführung von Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen;
– die Veranstaltung von Vorträgen;
– die Unterstützung von Eigeninitiativen der Bürger im Einklang mit den Vereinszielen;
– Lobbyarbeit, das heißt Eingaben bei und Verhandlungen mit der Gemeindeverwaltung sowie den politischen Parteien;
– die Unterstützung der in der Gemeinde Dossenheim bestehenden Vereine und Organisationen im Einklang mit den Vereinszielen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahren oder jede juristische Person werden, die bereit ist, die Belange der Live-Musik durch den Verein zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Beitrittsantrag an den Vorstand erreicht werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Der Austritt der Mitglieder ist nur zum Jahresende möglich und muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 30. September des jeweiligen Jahres erfolgen.
(4) Die Ausschließung eines Mitglieds kann bei grob satzungs- und ehrenwidrigem Verhalten nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes und seines Beirats erfolgen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
(5) Ein Ausscheiden kann außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein erfolgen. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt insbesondere, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach einer schriftlichen Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(6) Dossenheimer Vereine und Vereinigungen können kooperative Mitglieder des Vereins werden, gegen Erstattung eines jährlichen Beitrages. Das gleiche gilt für Unternehmen und juristische Personen. Derartige Vereinigungen sind durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten mit einer Stimme in der Mitgliederversammlung vertreten. Vorsitzende der Dossenheimer Vereine können zu Beratungen in die Vorstandssitzung eingeladen werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Die Entrichtung des Beitrags erfolgt für das Kalenderjahr im Nachhinein.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.
(4) Die Mitglieder können Arbeitsleistungen (wie Haus- und Gartenpflege im Haus der Musik, Helferdienste bei Veranstaltungen) erbringen. Arbeitsleistungen werden vom Vorstand koordiniert und grundsätzlich nicht finanziell honoriert.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(2) Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder ist vom Vorstand einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung per E-Mail oder auf anderem elektronischem Weg ist zulässig.
(3) Die Mitglieder beschließen auf der Jahreshauptversammlung insbesondere über
den Jahresbericht;
den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters;
die Entlastung des Vorstands;
Neuwahlen des Vorstandes und zweier Kassenprüfer sowie eines stellvertretenden Kassenprüfers;
Satzungsänderungen und vorliegende Anträge.
(4) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied.
(5) Anträge, über die in der Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden soll, die aber nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen dem Vorsitzenden mindestens fünf Tage vor der Versammlung eingereicht werden. Satzungsändernde Anträge können auf diese Weise nicht eingebracht werden, sondern müssen der Einladung beigelegt werden.
(6) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung beim Vorsitzenden beantragt.
(7) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.
(8) Mitgliederversammlungen können auch in hybrider Form, das heißt teilweise in Präsenz und teilweise als Videokonferenz, abgehalten werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unter Berücksichtigung von Stimmrechtsüber-tragungen mit Anwesenheit von 10% der Mitglieder, wobei mindestens zehn Personen anwesend sein müssen. Ist dies nicht der Fall, so muss mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung der Frist in Abs. 2 für einen anderen Tag eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig; sie müssen schriftlich mit Unterschrift des vertretenen Mitglieds hinterlegt werden.
(10) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Stimmrechts­übertragungen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag.
(11) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wobei Stimmrechtsübertragungen berücksichtigt werden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
– dem Ersten Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister und
– dem Schriftführer.
(2) Der Erste Vorsitzende vertritt den Verein allein gemäß § 26 BGB. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden in der Regel von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Die Vorstandsmitglieder scheiden, außer im Falle der Amtsniederlegung, erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für eine Übergangszeit den jeweiligen Nachfolger zu wählen. Hierbei ist es zulässig, zwei Ämter zusammenzulegen. Spätestens nach 6 Monaten des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist dessen Nachfolger von der Mitgliederversammlung neu zu wählen. Die Neuwahl gilt nur für die restliche Amtsdauer des Vorstands.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen Verträgen darauf hinzuweisen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Ausführung seiner Aufgabe zu unterstützen. Besonders sollen die Beiräte Kontaktpersonen sein, die in ihrem Umkreis Anregungen und Vorschläge aufnehmen und an die Mitgliederversammlung oder an den Vorstand weitergeben.
(2) Dem Beirat sollen mindestens sechs Mitglieder angehören. Drei Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, mindestens drei weitere Beiratsmitglieder ernennt der Vorstand.
(3) Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf zwei Jahre beschränkt.
(4) Der Vorsitzende lädt Vorstand und Beirat mindestens dreimal jährlich zur gemeinsamen Beratung ein.

§ 10  Wahlen, Abstimmungen und Beschlüsse

(1) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl und wird kein Widerspruch erhoben, so kann auch offen durch Handzeichen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, und die Wahl annimmt.
(2) Abstimmungen sind grundsätzlich offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

§ 11 Ehrungen

(1) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder sonstige Personen wegen ihrer besonderen Verdienste um das Anliegen der Vereinsziele zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Ehrenvorsitzende ernennen, die Sitz und Stimme im Beirat haben und zu den Vorstandsitzungen eingeladen werden können.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können von der Zahlung der Beiträge befreit werden.

§ 12 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Diese Satzung wurde in dieser Form in der Mitgliederversammlung im Dezember 2025 beschlossen.